Sonstiges

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Vorsicht - Abzocke!

Branchenverzeichnis?

Derzeit werden Gewerbetreibende und Selbständige im Landkreis Märkisch Oderland massiv mit Faxschreiben überzogen.

Diese Schreiben erwecken den Anschein einer Aufforderung zur Korrektur bereits vorhandener, kostenlosen Einträge in ein Branchenverzeichnis. Dabei hat sich herausgestellt, dass in dem Formular, in allen diesseits bekannten Fällen, der Eintrag fehlerhaft oder einer falschen Branche zugeordnet war, vermutlich um den Empfänger dazu zu veranlassen, schnell und ohne weitere Prüfung, eine Korrekur vorzunehmen und das Formular unterzeichnet zurückzusenden.

Aber VORSICHT! - bei genauem Lesen stellt sich schnell heraus, dass es sich dabei um ein kostenpflichtiges Angebot zur Eintragung in ein Verzeichnis der Firma handelt, bei dem ein Vertragsverhältnis über zwei Jahre begründet werden soll. Die Firma verlangt dafür einen Betrag von fast 2.000 EUR. Mehr noch, der Vertrag verlängert sich nach den abgedruckten Bedingungen jeweils um ein weiteres Jahr, wenn er nicht spätestens drei Monate vor Ablauf gekündigt wird.

Da sich das Angebot nicht an Verbraucher richtet kommt hier kein Widerrufsrecht in Betracht.

Ob durch Unterzeichnung und Rücksendung allerdings tatsächlich ein wirksamer Vertrag zustande kommt haben die Gerichte in vergleichbaren Fällen durchaus unterschiedlich bewertet, daher AUGEN AUF und auch das Kleingedruckte lesen.

Wenn es doch passiert ist und das Angebot unterschrieben wurde, lassen Sie sich auf jeden Fall beraten. Denn dann ist Handeln gefragt. Die annehemnde Willenserklärung sollte jedenfalls angefochten und das Vertragsverhältnis vorsorglich gekündigt werden.

Ärger mit dem Nachbarn?
Erst zur Schiedsstelle!

Im Brandenburgischen Nachbargesetz sind die Rechte und Pflichten der Grundstücksnachbarn zwar geregelt. Kann man sich aber nicht gütlich einigen und bleibt nur der Klageweg, so hat der Gesetzgeber, mit einigen Ausnahmen, zunächst einen Güteversuch bei einer Schiedsstelle "verordnet". Erst wenn dieser fehlschlägt, können Sie gegen den "Störenfried" klagen. Dazu müssen Sie sich von der Schiedsstelle aber eine sogenannte "Erfolglosigkeitsbescheinigung" hinsichtlich des Güteversuchs ausstellen lassen. Wenn diese Bescheinigung nicht bei Gericht nachgewiesen werden kann, darf Ihre Klage als unzulässig abgewiesen werden - auch wenn Sie eigentlich Recht gehabt hätten.

Testament selbst schreiben?

Ja, Sie können Ihr Testament auch selbst schreiben, aber dann bitte nur handschriftlich und eigenhändig, sonst ist es nicht wirksam. Es muß auch eigenhändig unterschrieben und Ihr letzter Wille sollte eindeutig erkennbar sein. Sonst muss durch Auslegung ermittelt werden, was der Erblasser gewollt hat. Und das ist nicht immer das, was dieser tatsächlich wollte. Am besten ist es, das Testament notariell zu errichten und sich zuvor vom Anwalt beraten zu lassen.

Sie wollen bauen?

Lassen Sie sich nicht leichtfertig auf die Verträge der Baufirmen ein! Den Vertrag sollten Sie sich zunächst als Entwurf geben und dann von einem Anwalt prüfen lassen. Sicher werden Sie nicht alles durchsetzen können, was Ihnen Ihr Anwalt rät - auf eine ausgewogene Risikoverteilung sollten Sie aber dennoch Wert legen. Geht es doch in aller Regel um Ihr ganzes Geld, möglicherweise auch um Geld, dass Sie noch gar nicht haben und  sich erst im Rahmen eines Kredites besorgen müssen. Wie düster mag dann die Vorstellung sein, für sein Geld nicht genau das bekommen zu haben, was man sich vorgestellt hat.

Abnahme - was ist das?

Die Abnahme ist eine verbindliche Willenserklärung des Auftraggebers, mit der er zu erkennen gibt, dass er die Leistung der Baufirma als vertragsgemäß anerkennt. Sollten noch Mängel vorhanden sein, so müssen die Ansprüche jedenfalls bei der Abnahme vorbehalten werden. Dies sollte zu Beweiszwecken, wie die gesamte Abnahme überhaupt, in einem schriftlichen Protokoll niedergelegt werden. Dabei sind sämtliche Mängel peinlich genau zu beschreiben und zu vereinbaren, binnen welcher Frist diese zu beseitigen sind. Eine Abnahme kann wegen wesentlicher Mängel auch verweigert werden. Auch dies sollte in jedem Fall der schriftlichen Form entsprechen. Es gibt vorgefertigte Abnahmeprotokolle, die in jedem Fall genau durchgelesen werden sollten. Mit der Abnahme beginnt die Gewährleistungsfrist. Sollten erst nach der Abnahme Mängel auftreten, so ist - im Falle eines gerichtlichen Verfahrens - der Auftraggeber verpflichtet, diese auch zu beweisen. Daher ist es in jedem Falle ratsam, auf eine förmliche Abnahme (möglichst schon im Vertrag vereinbaren!) zu bestehen und hierzu einen Fachmann hinzu zu ziehen. Hilfe erhalten Sie durch Fachverbände, Handwerkskammern, Innungen, Vereine (Bauherrenschutzbund:http://www.bsb-ev.de/) und natürlich durch Ihren Anwalt.
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