3 – Wochenfrist für Klage!
Mit der Regelung des Kündigungsschutzgesetzes § 4 Satz 1 gilt, dass die früher nur für Verfahren nach dem Kündigungsschutzgesetz geltende 3 - Wochen - Klagefrist, nun auch für alle anderen Kündigungen gilt. Wollen Sie sich gegen die Kündigung zur Wehr setzen heißt das: Auch wenn Sie nicht dem Kündigungsschutzgesetz unterliegen müssen Sie in jedem Fall innerhalb von 3 Wochen (ab Zugang der Kündigung) Klage beim Arbeitsgericht einreichen; gleich aus welchem Grund Ihnen gekündigt wurde oder welchen Unwirksamkeitsgrund Sie geltend machen wollen!