Strafrecht

Strafrecht

Wenn gegen Sie ermittelt wird...

... machen Sie bitte weder gegenüber der Polizei, noch vor anderen Personen eine Äußerung zum Sachverhalt!

Dazu sind Sie nicht verpflichtet und können hierzu auch nicht gezwungen werden. Sollten Sie trotz Belehrung oder durch spontane Äußerungen, d. h. ohne konkret befragt zu werden, dennoch aussagen, können und werden die gemachten Angaben gegen Sie verwendet werden.

Ein Beschuldigter darf sogar lügen! Ob dies jedoch immer von Vorteil ist, sollte eher bezweifelt werden. Denn wenn sich die Unwahrheit der Aussage nachweisen lässt, steht es um die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten meist schlecht. Und - "Wer einmal lügt ... "

Besser ist es daher, überhauptnichts zu sagen. Daraus kann Ihnen auf keinen Fall ein Nachteil erwachsen, denn Ihr Schweigen darf nicht als Geständnis o. ä. gewertet werden.

Wir werden Einblick in die Ermittlungsakte nehmen, die erfolgsversprechendste Verteidigungsvariante mit Ihnen besprechen und gemeinsam entscheiden, ob und welche Angaben an die Ermittlungsbehörden weiter gegeben werden. In der Regel wird die dann abzugebende, sogenannte "Einlassung" (Äußerung zum Sachverhalt) durch Rechtsanwalt Görner, in Ihrem Namen, erfolgen.

Sollen Sie als Zeuge aussagen? 

Auch wenn Sie als Zeuge verhört werden sollen, müssen Sie nicht vor der Polizei aussagen. Diese kann allerdings beantragen, Sie vor einen Staatsanwalt oder Ermittlungsrichter zu laden. Dort müssen Sie dann aussagen. Aber nur soweit Sie sich nicht selbst, oder einen nahen Angehörigen, wie z. B. Ihren Ehepartner, Lebenspartner, aber auch Ihren Sohn, Tochter oder Geschwister, belasten würden. D. h. Sie dürfen die Antworten auf einzelne Fragen verweigern, wenn sie sich oder die in § 52 Absatz I Strafprozeßordnung benannten Personen belasten würden.

Wird gegen einen nahen Angehörigen ermittelt, dann steht Ihnen das Zeugnisverweigerungsrecht des § 52 Strafprozeßordnung zur Seite, d. h. dann müssen sie überhaupt nicht aussagen.

§ 52 StPO Absatz 1:

Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt
1. der Verlobte des Beschuldigten;
2. der Ehegatte des Beschuldigten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;
2a. der Lebenspartner des Beschuldigten, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
3. wer mit dem Beschuldigten in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war.


Bestehen Sie darauf, dass Sie in jedem Fall vor der Aussage umfassend belehrt werden und unterschreiben Sie Ihre Aussage auch nur, wenn Sie diese vollständig gelesen und verstanden haben. Unterzeichnen Sie den Hinweis, daß Sie belehrt wurden nur, wenn dies auch vollständig und verständlich erfolgt ist!

Aber Achtung! - Als Zeuge dürfen Sie unter Umständen die Aussage ganz oder teilweise verweigern, aber Sie dürfen niemals lügen! Sonst machen Sie sich strafbar!

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